Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Geschäftszahl

86/09/0110

Rechtssatz

Weisungen können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Paragraph 20, a Absatz 3, Satz 1 Wr DO 1966 enthält keine ausdrückliche Anordnung, dass das Remonstrationsrecht nur bei Bedenken gegenüber mündlich erteilten Weisungen bestehen soll. Auch erschöpft sich der Regelungszweck des Remonstrationsrechtes nicht in der Beschaffung eines Beweismittels für den Beamten bei bloß mündlich erteilten Weisungen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Kucsko7Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 256). Vielmehr dient Paragraph 20, a Absatz 3, Wr DO 1966, der mit der Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, in Zusammenhang steht (Paragraph 20, a Absatz eins, Wr DO 1966), der Verwirklichung des auch für Weisungen geltenden Rechtstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG; Hinweis auf E 19.12.1963, 1211/61, VwSlg 6191 A/1963) und des damit in Zusammenhang stehenden Demokratieprinzips (Artikel eins, B-VG). Lege non distinguente ist dieser an Baugesetzen des B-VG orientierten Auslegung der Vorrang zu geben. Das Remonstrationsrecht besteht daher gegenüber jeder Weisung ohne Rücksicht auf die Form, in der sie erteilt wurde.