Verwaltungsgerichtshof
30.03.1989
86/09/0110
Besteht der Inhalt der erteilten Weisung in der Verpflichtung des Beamten, zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein Verhalten zu setzen (hier: Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung), müssen die vom Beamten geäußerten Bedenken so rechtzeitig beim Vorgesetzten einlangen, dass diesem die schriftliche Bestätigung vor diesem Zeitpunkt möglich ist.