Verwaltungsgerichtshof
30.03.1989
86/09/0110
Die Ausübung des Remonstrationsrechts nach Paragraph 20, a Absatz 3, Wr DO 1966 muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen auch kein mutwilliges, geradezu rechtmissbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten (denkmöglichen) Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der aus Paragraph 20, a Absatz 3, 2. Satz Wr DO 1966 ableitbaren Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.