Verwaltungsgerichtshof
10.09.1986
86/09/0042
GRS wie 83/09/0205 E 27. Juni 1984 VwSlg 11479 A/1984 RS 1
Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff "erheblich" gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall.