Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1987

Geschäftszahl

86/08/0231

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG muss Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.