Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1987

Geschäftszahl

86/08/0223

Rechtssatz

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.