Verwaltungsgerichtshof
12.02.1988
86/08/0197
GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1 (hier: Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches "als Verantwortlicher gem Paragraph 9, VStG der Firma M", während der Bf Verantwortlicher der MT GmbH ist; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.