Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/08/0140

Rechtssatz

Die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG normierte Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Konzessionswerber "ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens" (Hinweis E 19.12.1957, 1036/57, VwSlg 4510 A/1957).