Verwaltungsgerichtshof
10.09.1987
86/08/0118
GRS wie 1991/76 E 21. Februar 1977 RS 3
Infolge des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu erwägen, ob vielleicht auch Beweisanträge, die gegen das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem VwGH verstoßen haben, der Wahrheitserforschung dienen.