Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1987

Geschäftszahl

86/08/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0351/76 E 25. Februar 1977 VwSlg 9261 A/1977 RS 9

Stammrechtssatz

Der VwGH ist nicht schlechthin gegenüber der bel. Behörde zu Anordnungen befugt, wie der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und könnte zutreffendenfalls nur die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darlegen, an welche die bel. Behörde nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden wäre.