Verwaltungsgerichtshof
12.02.1987
86/08/0105
Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080105.X01