Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1987

Geschäftszahl

86/08/0105

Rechtssatz

Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080105.X01