Verwaltungsgerichtshof
14.01.1988
86/08/0098
GRS wie 81/08/0033 E 22. Mai 1981 RS 1
Die Regelung des Paragraph 115, Absatz 3, GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen; darunter ist das Fehlen einer geringen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von einer Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Warte-Deckungszeiten) abhängt. (Hier: Fehlen von 30 Monaten bei erforderlichen 60 Monaten.)