Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1986

Geschäftszahl

86/08/0094

Rechtssatz

Bei einem Arbeitsverhältnis kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte Kontrolle, sondern auf die Kontrollbefugnis an (Hinweis E 31.1.1985, 83/08/0228).