Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0872/79 E 22. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Gebot, die vorgesehene Ruhezeit zu gewähren bzw dem Verbot, die vorgesehene Einsatzzeit zu überschreiten, hat der Gesetzgeber (AZG) nicht in einer für den Normadressaten klar erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) außer der Ermöglichung und der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Arbeitnehmer auch zur Lösung jenes Rechtsverhältnisses, für dessen Bestand das Gebot bzw Verbot wirksam sein soll, verpflichtet wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X10