Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025
GRS wie 84/10/0115 E 26. November 1984 VwSlg 11596 A/1984 RS 1
Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" iSd Paragraph 9, Absatz 3, VStG 1950, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an Stelle des Inhabers des Unternehmens trägt, sprechen zu können, ist zufolge des Paragraph 9, Absatz 4, leg cit die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer im Grunde des Paragraph 9, Absatz 4, VStG 1950 beweispflichtig.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X05