Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom 13.6.1984, 82/03/0265:

a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd Paragraph 9, VStG 1950, Bevollmächtigter).

b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.

c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X04