Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1986

Geschäftszahl

86/08/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0024 E 26. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab eines BEVOLLMÄCHTIGTEN iSd Paragraph 28, AZG und eines VERANTWORTLICHEN BEAUFTRAGTEN iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 176 aus 1983, in Bezug auf die Einhaltung der Lenkzeiten und Einsatzzeiten von Lenkern eines Kraftfahrzeuges.

Beachte

Besprechung in:

86/08/0027;