Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

86/08/0004

Rechtssatz

Bei der vorzeitigen Alterspension handelt es sich angesichts der Art der gesetzlichen Regelung um eine besondere Begünstigung, die nur jenen Versicherten zukommen soll, die tatsächlich die vom Gesetz zur Anspruchserfüllung geforderten Versicherungsmonate erworben haben (Hinweis E 17.3.1983, 81/08/0091).