Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
86/08/0004
Bei der vorzeitigen Alterspension handelt es sich angesichts der Art der gesetzlichen Regelung um eine besondere Begünstigung, die nur jenen Versicherten zukommen soll, die tatsächlich die vom Gesetz zur Anspruchserfüllung geforderten Versicherungsmonate erworben haben (Hinweis E 17.3.1983, 81/08/0091).