Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

86/08/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0091 E 17. März 1983 VwSlg 11003 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auffassung, dass bei der im Rahmen der Ermessensausübung nach Paragraph 115, Absatz 3, GSVG vorzunehmenden Interessenabwägung im Falle der angestrebten vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (anders als für die Alters- und Erwerbsunfähigkeitspension) dem Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einhaltung der periodengerechten Beitragsentrichtung vor dem Interesse des Beitragspflichtigen an der Schließung von Versicherungslücken der Vorrang einzuräumen ist, verstößt nicht gegen den Sinn des Gesetzes und den dadurch abgesteckten Spielraum rechtmäßiger Ermessensausübung. (Hinweis auf E vom 29.9.1965, 1060/65 zu Paragraph 226, Absatz 3, ASVG)