Verwaltungsgerichtshof
03.12.1987
86/07/0283
In der Mitwirkung fachkundiger Mitglieder in den Agrarsenaten liegt keine Höherwertung dieser Mitglieder gegenüber Privatsachverständigen. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarsenate ausgewertet, sodass sich die Einholung von Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG 1950 in vielen Fällen erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinander zu setzen.