Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1987

Geschäftszahl

86/07/0283

Rechtssatz

Wird aufgrund der Bekämpfung eines Zusammenlegungsplanes durch eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens der Zusammenlegungsplan durch Bescheid des Landes-Agrarsenates geändert und ist der Berufungsantrag einer gegen diesen Bescheid von einer durch die Abänderung betroffenen anderen Partei erhobenen Berufung ausschließlich auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes gerichtet, kann Gegenstand eines gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Obersten Agrarsenates angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur der Zusammenlegungsplan im Umfang der durch den Bescheid des Landes-Agrarsenates verfügten Abänderung sein.