Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

86/07/0267

Rechtssatz

Einem entsprechenden Antrag eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz steht nicht die Rechtskraft einer nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 im Einparteienverfahren zu erlassenden Bescheides entgegen (Hinweis E 22.4.1986, 86/07/0001). Denn nach dieser Gesetzesstelle kommen Anträge "Betroffener" an sich nicht in Frage, weil diese Gesetzesbestimmung kein Antragsrecht - im Gegensatz zum ersten Absatz des Paragraph 138, WRG - vorsieht (Hinweis auf die analogen Bestimmungen des WRG 1934, E 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960) und weil fremde Rechte durch Aufträge nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden.