Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

86/07/0267

Rechtssatz

Liegt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor und wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt, darf die belangte Behörde für den Fall, dass (nach den Verfahrensergebnissen) auch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG (arg: "in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") gegeben sind.