Verwaltungsgerichtshof
14.04.1987
86/07/0267
Liegt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor und wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt, darf die belangte Behörde für den Fall, dass (nach den Verfahrensergebnissen) auch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG (arg: "in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") gegeben sind.