Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

86/07/0263

Rechtssatz

Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd Paragraph 103, WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).