Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Geschäftszahl

86/07/0258

Rechtssatz

Der Ausspruch in einem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz N habe als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke das Befahren eines bestimmt bezeichneten Grundstückes mit Fahrzeugen aller Art zu unterlassen, stellt eine Anordnung iSd Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, TFLG dar.