Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Geschäftszahl

86/07/0258

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis auf E 12.3.1969, 730/68, VwSlg 7528 A/1969, 22.2.1979, 2435/76 uam).