Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1987

Geschäftszahl

86/07/0224

Rechtssatz

Der Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, FG 1975) ist berechtigt, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen VERBUNDENEN öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 2, FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf E 11.9.1984, 82/07/0065).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/07/0225

86/07/0228

86/07/0227

86/07/0226