Verwaltungsgerichtshof
26.02.1987
86/07/0224
Der Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (Paragraph 19, Absatz 4, Litera d, FG 1975) ist berechtigt, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen VERBUNDENEN öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 2, FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf E 11.9.1984, 82/07/0065).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/07/0225
86/07/0228
86/07/0227
86/07/0226