Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1986

Geschäftszahl

86/07/0210

Rechtssatz

Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)