Verwaltungsgerichtshof
11.11.1986
86/07/0210
Weder das WRG noch das ForstG noch das Wildbach- und LawinenverbauungsG kennen eine Verpflichtung des Konsenswerbers zur Herstellung von Schutzmaßnahmen gegen alle durch den Lawinenabgang hervorgerufenen Gefahren. Es steht in der Disposition des Projektwerbers, den Umfang von Schutzmaßnahmen gegen Hochwässer und Lawinenabgänge zu bestimmen, wobei den Behörden kein Ermessen eingeräumt ist, das Projekt zu bewilligen oder nicht. Die Behörde hat bei Bewilligung darauf zu achten, dass durch das Projekt selbst wasserrechtlich geschützte Rechte, insbesondere das Grundeigentum, nicht beeinträchtigt und öffentliche Interessen nicht verletzt werden.