Verwaltungsgerichtshof
03.02.1987
86/07/0153
Letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 haben sich ausschließlich gegen den scheidenden Wasserberechtigten zu richten. Diesem können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (Hinweis E 13.10.1960, 0720/59, VwSlg 5385 A/1960).