Verwaltungsgerichtshof
03.02.1987
86/07/0153
Der Konkursmasseverwalter kann dann gültig auf ein Wasserbenutzungsrecht des Gemeinschuldners verzichten, wenn er damit im Rahmen der ihm obliegenden Förderung der Verwertung der Konkursmasse handelt (Hinweis E 28.4.1981, 81/07/0035).