Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.