Verwaltungsgerichtshof
29.11.1988
86/07/0080
Aus der Formulierung des Paragraph 48, Absatz eins, Tir WWSLG ("Die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften sind Parteien") ist jedenfalls keine normative Aussage des Inhaltes abzuleiten, dass bei einer Gemeinschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Tir WWSLG, in welcher mehrere berechtigte Liegenschaften vorhanden sind, bei einem eine berechtigte Liegenschaft betreffenden Ablösungsverfahren neben dem jeweiligen Eigentümer auch die anderen Berechtigten diesem Verfahren als Parteien beizuziehen sind.