Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

86/07/0080

Rechtssatz

Das Bestehen einer zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder (der Eigentümer der auf der XY-Alpe weideberechtigten Liegenschaften) gegründeten Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Tir WWSLG bringt nicht mit sich, dass die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften (die zitierte Norm spricht von "Berechtigten") dieser ihrer Eigenschaft verlustig gehen.