Verwaltungsgerichtshof
29.11.1988
86/07/0080
Aus den Paragraphen 2, 3, 4, 8, 9 und 18 Tir WWSLG folgt zwingend, dass die in diesem Gesetz geregelten Nutzungsrechte vergleiche Paragraph eins,) mit Liegenschaften verbunden sind, so zwar, dass sie zu Gunsten einer Liegenschaft (der berechtigten) bestehen, deren jeweiliger Eigentümer sie zu Lasten einer anderen Liegenschaft (der verpflichteten) ausübt. Demnach kann einer (physischen oder juristischen) Person ein solches Nutzungsrecht nur dann zustehen und kann sie nur dann darüber verfügen, wenn sie Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft ist.