Verwaltungsgerichtshof
29.11.1988
86/07/0080
Wenn Paragraph 8, Absatz 3, Tir WWSLG vorsieht, dass im Fall des Vorhandenseins von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften der Antrag ua auf Ablösung der Zustimmung mindestens der Hälfte der Berechtigten bedarf, so bezieht sich diese Anordnung, wie aus Paragraph 8, Absatz 5, Tir WWSLG zu ersehen ist, ausschließlich auf Fälle, in denen sich die Ablösung auf alle berechtigten Liegenschaften erstreckt.