Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

86/07/0080

Rechtssatz

In einem Verfahren, das die Ablösung des zu Gunsten der Liegenschaft eines der Mitglieder einer Interessengemeinschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Tir WWSLG bestehenden Weidenutzungsrechtes in Geld zum Gegenstand hat, kommt weder dieser Interessengemeinschaft noch einem anderen ihrer Mitglieder (die jeweils nicht Eigentümer der vom Ablösungsverfahren betroffenen berechtigten und/oder verpflichteten Liegenschaft sind) Parteistellung zu.