Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
86/07/0017
GRS wie 1883/48 E 21. März 1949 VwSlg 753 A/1949 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf rechtserhebliche Tatsachen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides entstanden sind, nicht Bedacht nehmen; es ist Sache der Partei, auf Grund solcher Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu beantragen.