Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1986

Geschäftszahl

86/07/0011

Rechtssatz

Ist zwar offenkundig, dass ein Bescheidspruch in sich widersprüchlich und daher insoweit unrichtig formuliert war, ist aber nicht auch offenkundig, ob die Unrichtigkeit nun den einen oder den anderen Teil des in sich widersprüchlichen Spruchinhaltes betrifft, dann liegt keine gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 einer Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit vor.