Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1986

Geschäftszahl

86/07/0011

Rechtssatz

Eine offenkundige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie zumindest für jene Person ohne weiteres erkennbar ist, für die der Bescheid bestimmt ist (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197).