Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1987

Geschäftszahl

86/06/0293

Rechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060293.X01