Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1988

Geschäftszahl

86/06/0258

Rechtssatz

Ein Geschoß ist in die Bebauungsdichte auch dann einzurechnen, wenn es nicht zur Gänze unterhalb des Dachraumes liegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060258.X01