Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

86/06/0232

Rechtssatz

Zur Errichtung einer rund 64 cm hohen Einfriedungsmauer an der Nachbargrundgrenze bedarf es keiner Baubewilligung vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, BauG).