Zur Errichtung einer rund 64 cm hohen Einfriedungsmauer an der Nachbargrundgrenze bedarf es keiner Baubewilligung (vgl § 23 Abs 1 lit c BauG).Zur Errichtung einer rund 64 cm hohen Einfriedungsmauer an der Nachbargrundgrenze bedarf es keiner Baubewilligung vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, BauG).