Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

86/06/0232

Rechtssatz

Aus Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG und Paragraph 2, Litera i, legcit ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Einfriedung an der Grenze des Nachbargrundstücks dem Anrainer nur insoweit ein Mitspracherecht zusteht, als die Einfriedung das Nachbargrundstück

1.80 m überragt.