Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
86/06/0232
Aus Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BauG und Paragraph 2, Litera i, legcit ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Einfriedung an der Grenze des Nachbargrundstücks dem Anrainer nur insoweit ein Mitspracherecht zusteht, als die Einfriedung das Nachbargrundstück
1.80 m überragt.