Dem Nachbarn kommt eine Parteistellung hinsichtlich von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu. § 37 Vlbg StraßenG befasst sich nicht mit Interessen des Anrainers.Dem Nachbarn kommt eine Parteistellung hinsichtlich von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu. Paragraph 37, Vlbg StraßenG befasst sich nicht mit Interessen des Anrainers.