Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

86/06/0232

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt eine Parteistellung hinsichtlich von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu. Paragraph 37, Vlbg StraßenG befasst sich nicht mit Interessen des Anrainers.