Verwaltungsgerichtshof
27.04.1989
86/06/0220
Der stmk BauO ist ein allgemeiner Schutz vor Immissionen - siehe jedoch Paragraph 4, Absatz 3, stmk BauO sowie Bestimmungen des stmk ROG - fremd, weshalb dem Nachbarn hinsichtlich der geänderten Umweltbedenken kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246, BauSlg 244).