Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Geschäftszahl

86/06/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0057 E 13. November 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, a AVG 1950 geht nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste.