Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Geschäftszahl

86/06/0219

Rechtssatz

Im Vlbg BauG ist keine Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz und Gesundheitsschutz vorgesehen. Auch bei Bejahung der Schutzfunktion einer Schallschutzwand im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung abgeleitet werden.