Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
86/06/0219
Im Vlbg BauG ist keine Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz und Gesundheitsschutz vorgesehen. Auch bei Bejahung der Schutzfunktion einer Schallschutzwand im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung abgeleitet werden.