Verwaltungsgerichtshof
11.09.1986
86/06/0183
Das Fehlen eines Anspruches über privatrechtliche Einwendungen stellt keine Rechtswidrigkeit dar, zumal der Nachbar dadurch nicht gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten. (Hinweis auf E vom 3.12.1985, 85/05/0138, 13.6.1966, 1949/65, 18.9.1968, 0139/66)