Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1986

Geschäftszahl

86/05/0082

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, WSG stellt keine materiell-rechtliche Norm, sondern eine Ausnahme von dem im Paragraph 46, AVG 1950 enthaltenem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel dar.